Schulhund Sam ("Sammy")
Unser Schulhund Sam begleitet uns am Standort in der Lindenburger Allee seit vielen Jahren. Auch an anderen Standorten gibt es manchmal einen Hund oder andere Tiere.
Seit dem Schuljahr 2017/2018 unterstützt Schulhund Sammy an 2-3 Tagen in der Woche das Team am Standort Lindenburger Allee. Sammy ist ein inzwischen 15 Jahre alter Mischlingsrüde.
Er ist an Menschen orientiert, hat ein freundliches ruhiges Wesen und ist auch unter Bedrängnis absolut aggressionsfrei.
Die Umsetzung in der Schule sieht wie folgt aus
- Wir nehmen immer und überall Rücksicht auf Personen die Angst oder eine Abneigung vor Hunden haben!
- Der Umgang mit Sammy ist immer freiwillig! Niemand wird zu Kontakt mit ihm gedrängt!
- Nur wenn alle SchülerInnen einverstanden sind darf Sammy sich frei im Klassenraum bewegen.
- Sammy ist immer unter der Aufsicht der Besitzerin
Selbstverständlich ist Sammy Haftpflicht versichert und wird regelmäßig, unter besonderer Berücksichtigung seines Einsatzes in der Schule, tierärztlich untersucht.
Die nachgewiesene Wirkung von Schulhunden besteht darin, dass durch die Anwesenheit des Hundes eine (lern-) motivierende Atmosphäre geschaffen wird, in der Stress, Ängste und Unruhe abgebaut werden können.
Weiterhin zeigte sich in vielen Untersuchungen, dass Schulhunde:
- die Lernfreude steigern
- uns alternative Wege des Umgangs mit Aggressionen zeigen
- entspannend und beruhigend wirken
- motivieren, ermutigen, Selbstvertrauen geben
- den Kontakt untereinander erleichtern
- Ängste abbauen
- Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit fördern
- Blutdruck und Herzfrequenz reduzieren
- Verantwortungsbewusstsein steigern
Sam ist ein sehr vertrauensvoller und zuverlässiger "Kollege", er hat schon mancher/m Schüler*in, aber auch Lehrer*in Freude gemacht oder abgelenkt.
Sam als aufmerksamer Teilnehmer bei der Fortbildung "Erste Hilfe" im Februar 2024
Rechtsgrundlagen
„Genehmigung des Schulhundes: Bei einem Schulhund handelt es sich nicht um ein Lernmittel im Sinne des § 30 Abs. 1 SchulG, so dass das Tier auch keiner Zulassung nach § 30 Abs. 2 SchulG bedarf. Vielmehr erfolgt der Einsatz des Tieres durch eine Entscheidung der Schulleitung im Rahmen der schulischen Eigenverantwortung (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 SchulG).